Beispiel für eine Checklist zur Produktkennzeichnung

Hier wird die Checkliste zur Produktkennzeichnung erläutert. Dieses Beispielverfahren kann als Teil der Präventivporgramme im Handbuch verwendet werden.

ArtikelErforderlich (ja/nein)Anmerkungen
1. Produktname/FantasienameKeine Der Produktname ist nicht identisch mit der handelsrechtlichen Bezeichnung 
2. Warenrechtliche Bezeichnung plus Zusätze wie:
– Bei Verwendung von Süßungsmitteln;
– Bei Verwendung von alternativen Zutaten, die normalerweise nicht mit dem betreffenden Erzeugnis in Verbindung gebracht werden;
– Bei Verwendung von Zucker(n) zusammen mit Süßungsmitteln;
– Bei Verwendung von Proteinen und/oder Wasser zu mehr als 5 % (bei - und Fischprodukten);
– Bei Verwendung spezifischer (für Fleischzubereitungen …, die aus Fleischstücken bestehen (falls zutreffend).
Und insbesondere der physikalische Zustand
oder tiefgefroren;
– Aufgetaut (siehe Hinweise);
-Gereizt 
– Puder;
– Konzentriert;
– Geräuchert;
– Verpackt in einer geschützten Atmosphäre. 
Ja Bestimmte Zusätze zu den Namen müssen in den Bezeichnungen genannt werden, andere können im gleichen Blickfeld genannt werden.

Nur das Vorhandensein von Proteinen und Wasser ist erforderlich, nicht die Menge an Wasser oder Proteinen.

Falls zutreffend, muss die Beschaffenheit des Produkts zusammen mit der produktrechtlichen Bezeichnung angegeben werden. Bitte beachten Sie, dass es zusätzliche Verpflichtungen zur Angabe der Beschaffenheit gibt, falls der Verbraucher sonst in die Irre geführt werden könnte (dies betrifft z. B. , die tiefgefroren waren und nun aufgetaut werden). 
3. Zutaten
– Die Zutaten müssen in abnehmendem Gewicht angegeben werden;
– Pflanzliche und tierische Öle (gehärtet oder nicht);
– Auflistung von Zusatzstoffen unter der Kategorie Name, mit oder ausgeschrieben;
– QUID (charakteristische Zutaten und / oder als Ergebnis der Annäherung in Namen oder Bild auf dem Etikett);
– Allergene müssen in der Zutatenliste hervorgehoben werden und werden, falls vorhanden, trotzdem als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt;
– GVO-Status (direkt nach der jeweiligen Zutat in der Zutatenliste oder separat durch ein Sternchen);
– Obligatorische Angabe von “nano” vor der betreffenden Zutat. 
Ja Vergessen Sie nicht, anzugeben, um welche Art von Pflanzenöl es sich handelt.

Allergene können nochmals gesondert erwähnt werden, zählen aber nicht als Hervorhebung.

Diese Anforderung gilt nur für solche Nanopartikel, die aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften bewusst im Nanobereich hergestellt werden. 
4. Angabe der Nettomenge
– g / kg oder ml / l
Nettogewicht oder gefüllt unter e-Marke
– Abtropfgewicht (falls zutreffend) bei Verwendung von Gießflüssigkeit, etc. 
Ja Ob das fest oder flüssig ist, hängt von der Dichte des Produkts oder von nationalen ab. 
5. Verfallsdatum
– Mindesthaltbarkeitsdatum (best before) oder 
– Verbrauchsdatum (used by) (für verderbliche Produkte wie gekühlte Fertiggerichte)
– Datum des Einfrierens (nur bei bestimmten Produkten) 
Ja Je nach Länge der Haltbarkeitsdauer sind Tag, Monat und Jahr, Monat und Jahr oder nur das Jahr anzugeben. 

Um die zu gewährleisten, kann der Druck / die Stanzung auch an einer anderen Stelle des Etiketts erfolgen. 
6. ChargencodeJa/Nein Obligatorisch, es sei denn, das Verfallsdatum gilt als Chargencode. 
7. Gleiches Sichtfeld
Die folgenden Angaben müssen zusammen in einem Sichtfeld aufgeführt werden:
Warenbezeichnung (Nr. 2), Mengenangabe (Nr. 5) und gegebenenfalls der Alkoholgehalt in Volumenprozent. 
Ja Diese Punkte müssen nicht unbedingt auf der Vorderseite der aufgeführt werden, sondern nur in einem Sichtfeld. 
8. Name des Importeurs oder des Herstellers/Markeninhabers 
(verantwortlich für die korrekten Angaben) 
Ja Hinweis: Es wird empfohlen, diese mit den Informationen über den Kundendienst zu kombinieren. 
9. Herkunftsland
Je nach den verschiedenen Folgenabschätzungen kann die Angabe des Ursprungslandes in mehreren Fällen obligatorisch sein. 
Ja … ist für einige Produkte wie Olivenöl, Fisch (unter Angabe des Fanggebiets), unverarbeitetes Fleisch sowie unverarbeitetes und erforderlich. 
10. Hinweise
– Lagerungsbedingungen;
– Gebrauchsanweisung und / oder
– Anweisungen für die Zubereitung. 
Nein, aber … ist erforderlich, wenn das Produkt ohne diese Angaben nicht richtig verwendet werden kann oder wenn es bei unsachgemäßer unsicher ist. 
11. Warnhinweise, etc.
– Nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren.
– Kann enthalten … (Allergenbezeichnung) … (freiwillig)
– Alkohol > 1,2%
– Koffein (hoher Koffeingehalt) oder enthält Koffein (ab einem bestimmten Gehalt in Produkten wie Softdrinks).
– Vorhandensein von Aspartam (oder enthält eine Phenylalaninquelle).
– Vorhandensein von Polyolen (übermäßiger Gebrauch kann abführend wirken).
– Azofarbstoffe: “… können die Aufmerksamkeitsleistung von Kindern beeinträchtigen”.
– Süßholzwurzel.
– Phytosterine.
– Wenn eine Wurstursache nicht essbar ist, muss dies angegeben werden. 
Ja, falls zutreffend Nach der neuen Verordnung nicht obligatorisch.

Alle Warnhinweise müssen im gleichen Sichtfeld wie die warenrechtliche Bezeichnung genannt werden. 
12. Nährwertdeklaration
Energie, Fett, davon gesättigte Fettsäuren, , davon Zucker, Eiweiß und
Ja, und dieser Auftrag ist erforderlich Deklaration pro 100g oder 100ml und freiwillig pro Portion (Angabe, wie groß eine Portion ist) 
13. Freiwillige Nährwertdeklaration
Zusätzlich zu den obligatorischen sieben Nährwertangaben ist es möglich, eine oder mehrere der folgenden Angaben zu machen:
– Einfach ungesättigt (Fett);
– Mehrfach ungesättigt (Fett);
– Polyole;
;
– Ballaststoffe;
– Mineralien und Vitamine. 
Deklaration pro 100g oder 100ml und freiwillig pro Portion (Angabe, wie groß eine Portion ist)

Vorausgesetzt, er ist in signifikanten Mengen vorhanden. 
14. Angabe des Nährwerts in Prozent der Referenzaufnahme (RI) Nein, nicht erforderlich 
15. Qualitätsangabe
– Telefonnummer des Kundendienstes;
– Verantwortlich für die Produktinformation /
Name des Herstellers
Straßenname und -nummer (Besuchs- oder Postadresse oder Geschäftsantwortnummer oder Postfach)
Name der Stadt (und Land, falls zutreffend) 
16. EAN (Strichcode)Ja Aber nicht aus dem (Waren-) Recht 
17. Wiederverwertung
– Materialkennzeichnung;
– Recycling-Symbole. 
Nein, nicht aus der EU-Verordnung Nr. 1169/2011 Dies ist in bestimmten Ländern obligatorisch, aber nicht gemäß der Verordnung 1169/2011. 
18. Vermarktung
– Nährwert- und / oder gesundheitsbezogene Angaben;
– Die Verwendung von Illustrationen/Bildern zur Unterstützung des Produkterlebnisses. 
Nein Siehe EU-Verordnung 1924/2006 und FNLI-Antragshandbuch 
19. Verwendungshinweise, etc.
– Der Begriff “natürlich/traditionell, usw.”
– Keine künstlichen … Geschmacksstoffe, Aromen oder Farben oder ähnliches.
– …Name … frei (oder ähnlich);
– Geeignet für Vegetarier oder Veganer;
– Bio;
– Fairtrade oder Max Havelaar usw. 
Nein Siehe Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Prüfen Sie die Bedingungen für die Verwendung. 
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